Schadensersatzanspruch des Beamten wegen Mobbing

von Florian S. Gottlieb

In der anwaltlichen Beratungspraxis begegnen wir häufig der Aussage des Mandanten, das ihm gegenüber an den Tag gelegte Verhalten seiner Kollegen oder Vorgesetzten sei "Mobbing". Doch was genau ist aus rechtlicher Sicht unter Mobbing zu verstehen?

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Begriff "Mobbing" gut verständlich zusammengefasst und definiert: Unter Mobbing im juristischen Sinne versteht man in Rechtsprechung und Literatur das systematische (fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende) Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren einer Person, das nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich ist und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechtsgüter wie Ehre oder Gesundheit des Betroffenen verletzen. Mobbinghandlungen können von Vorgesetzten oder von Mitarbeitern ausgehen. Ob ein derartiges systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in der Beschäftigungsstelle allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen bzw. Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt bereits den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen für sich den Begriff des Mobbing nicht erfüllen, kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein (VG Augsburg, Urteil vom 28.11.2013, Az. Au 2 K 12.1670, Rn. 33).

Demnach gilt es immer, in Erfahrung zu bringen, welche einzelnen Handlungen sich irgendwann zu einen Gesamtbild zusammenfügen. Dies ist in der Regel recht aufwändig und scheitert häufig daran, dass den Mandanten keine genauen Aufzeichnungen vorliegen, wann welche Mobbing-Handlungen ihnen gegenüber erfolgt sind. Es ist daher grundsätzlich sehr zu empfehlen, dass die Betroffenen ein Mobbing-Tagebuch führen, in denen sie Zeit und Ort der Vorkommnisse genau erfassen. Erst dann ist es eventuell möglich, den von der Rechtsprechung geforderten Nachweis zu erbringen.

Damit sind die rechtlichen Probleme aber bei weitem noch nicht beseitigt, wenn der Beamte tatsächlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen möchte: Darüber hinaus muss nämlich jeder Beamte die Regelung des § 839 Abs. 3 BGB beachten, wonach bei den Ansprüchen aufgrund Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) eine Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Diese Regel ist auf Schadensersatzansprüche aus der Verletzung der sich aus § 45 BeamtStG ergebenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn bzw. seine Organe entsprechend anzuwenden.

Leider gibt es keinen festen Katalog, welche Rechtsmittel im Einzelnen der Beamte zu ergreifen hat. Im rein innendienstlichen Bereich sind die rechtlichen Möglichkeiten regelmäßig ohnehin sehr begrenzt. Man muss daher in jedem einzelnen Fall prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten dem Mandanten zur Verfügung stehen, welche Erfolgsaussicht diese bieten und ob es daher geboten ist, diese zu nutzen.

In Ergebnis muss man feststellen, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Dienstherrn wegen Mobbings sehr anspruchsvoll und aufwändig ist - nicht selten scheitern daher Klagen an dem einen oder anderen rechtlichen Fallstrick.

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