CoViD-19-Infektion als Dienstunfall einer Lehrerin

von Florian S. Gottlieb

Eine Grundschullehrerin aus Oberfranken wollte mit ihrer Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth die Anerkennung ihrer Corona-Infektion als Dienstunfall erreichen.

Das Gericht hat den Fall aus zwei rechtlichen Perspektiven geprüft: Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass ein Dienstunfall im Sinne des Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) nicht vorliegt. Die Voraussetzungen dahingehend, dass die Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus zeitlich und örtlich bestimmbar sein muss, seien nicht erfüllt. Es reiche insbesondere nicht aus, wenn die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind. Vielmehr müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion "feststehen", was hier aber nicht der Fall war.

Auch eine Anerkennung der Infektion als Berufskrankheit wurde durch das Gericht abgelehnt. Zwar kann die durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung COVID-19 grundsätzlich eine Berufskrankheit darstellen. Dies gelte aber nur dann, wenn die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war (Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung – BKV). Eine solche Gefahr hat das Gericht im Fall der Klägerin nicht festgestellt.

Zusammenfassend muss man daher feststellen, dass die Gerichte teils sehr hohe (meiner Meinung nach überzogene) Anforderungen an die von den Beamtinnen und Beamten zu erbringende Beweislast stellen. Die Entscheidung ist momentan nur als Pressemitteilung abrufbar; sobald die Entscheidung im Volltext verfügbar ist, werde ich diesen Artikel gegebenenfalls aktualisieren.

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