Amtshaftung und Regress

Unter Amtshaftung ist zunächst zu verstehen, dass einem Dritten durch das Handeln eines Beamten in Ausübung eines Amtes aufgrund einer Amtspflichtverletzung schuldhaft ein Schaden entsteht. Wichtig ist, dass sich die Ansprüche des Dritten aufgrund der Regelungen in § 839 BGB immer gegen den Staat richten; der Beamte haftet dem Dritten gegenüber demnach nicht.

Erst im zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob der Beamte von seinem Dienstherren in Regress genommen werden kann, ob also der Dienstherr von dem Beamten Ausgleich für den entstandenen Schaden verlangen kann. Eine Ausgleichspflicht des Beamten besteht dabei regelmäßig nur dann, wenn der Dritte von dem Beamten vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt worden ist.

In dieser Rubrik ordnen wir außerdem Fälle ein, in denen ein Beamter einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Dienstherrn geltend machen möchte, relevant sind hierbei insbesondere Fälle von Mobbing gegen einen Beamten unter Duldung des Dienstherrn.

Aktuelle Beiträge und Urteile

Schadensersatzanspruch des Beamten wegen Mobbing

In der anwaltlichen Beratungspraxis begegnen wir häufig der Aussage des Mandanten, das ihm gegenüber an den Tag gelegte Verhalten seiner Kollegen oder Vorgesetzten sei "Mobbing". Doch was genau ist aus rechtlicher Sicht unter Mobbing zu verstehen?

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Rechtsanwalt Florian S. Gottlieb
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