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Leider kann ich auf dieser Seite nicht das gesamte Beamtenrecht bzw. Dienstrecht in allen Bundesländern im Blick behalten, da das Dienstrecht des öffentlichen Dienstes im Zuge der Föderalismusreform 2006 neu zugeschnitten wurde. Seitdem besitzen die Länder erheblich mehr Kompetenzen; auf Bundesebene gibt es nur das Beamtenstatusgesetz, welches für alle Beamtinnen und Beamten (im Bund wie in den Ländern) gilt. Ich beschränke mich daher weitestgehend auf die Beamtengesetze im Bund und im Freistaat Bayern sowie auf aktuelle Rechtsprechung für diese Zielgruppen.
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Diese Webseite soll einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen geben, die mir im Rahmen meiner anwaltlichen Beratungsätigkeit immer wieder begegnen. Sie will und kann jedoch keine anwaltliche Rechtsberatung ersetzen! Die Berichte, Hinweise und Texte müssen nicht zwingend den aktuellen Stand darstellen. Die Umstände können sich in der Zwischenzeit verändert haben, zum Beispiel durch eine neue Gerichtsentscheidung oder eine geänderte Gesetzgebung. Bitte respektieren Sie ferner, dass die Inhalte dieser Webseite urheberrechtlich geschützt sind; weitere Informationen hierzu finden Sie im Impressum.
Florian S. Gottlieb
Rechtsanwalt
Aktuelle Beiträge und Urteile

CoViD-19-Infektion als Dienstunfall einer Lehrerin
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit seinem Urteil vom 04.10.2022 (Az. B 5 K 21.909) festgestellt, dass die CoViD-19-Infektion einer Lehrerin kein Dienstunfall ist.
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Alle dienstlichen Beurteilungen in Bayern rechtswidrig?
Das Bundesverwaltungsgericht hat aktuell eine dienstliche Beurteilung unter Anderem mit der Begründung aufgehoben, dass die Grundlagen für die Beurteilung nicht in einer Rechtsnorm geregelt sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2021, Az. 2 C 2.21). Reine Verwaltungsvorschriften reichen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus. Dies betrifft vermutlich auch die Beurteilungen Bayerischer Landesbeamter.
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Disziplinarmaßnahme Bezügekürzung - Wieviel und wie lange?
Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Regelkürzungssätze liegen deutlich unter dem Höchstsatz von ein Fünftel. Jede Disziplinarverfügung sollte im Hinblick auf die richtige Anwendung des Zeitraums der Bezügekürzung, wie auch auf die Höhe des Kürzungssatzes sorgfältig überprüft werden.
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