Beihilfe und Beihilfeberechtigung

Beamte und Ihre Familien sind im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch im Fall von Krankheit, Pflege oder Geburt sozial abgesichert. Die Beihilfe soll aber - wie sich bereits dem Namen entnehmen lässt - nicht die eigene Absicherung des Beamten vollständig ersetzen, sondern nur ergänzen und den Beamten von Krankheitskosten entlasten. Daher muss der Beamte sich selbst und seine Angehörigen stets auch gesetzlich oder privat krankenversichern, damit eine vollständige Absicherung besteht.

Die Höhe der Beihilfe richtet sich dann nach einem sog. Bemessungssatz. Dieser beträgt bei:

- beihilfeberechtigten Beamten 50 Prozent,

- Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, insbesondere Beamten, Richtern und Soldaten im Ruhestand, 70 Prozent,

- berücksichtigungsfähigen Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern 70 Prozent und

- berücksichtigungsfähigen Kindern sowie Waisen 80 Prozent.

Der Umfang der medizinischen Leistungen für die Beihilfe gewährt wird richtet sich nach der jeweils gültigen Beihilfeverordnung:

- Beihilfeverordnung für Bayern

- Beihilfeverordnung Bund

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Rechtsanwalt Florian S. Gottlieb
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